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Satzung

Satzung Tennis Dernau

Satzung der Tennisabteilung
im Sportverein Blau-Gelb Dernau 1922 e.V.

§ 1 Gründung der Abteilung

§ 2 Zweck der Abteilung

§ 3 Abteilungsmitgliedschaft

§ 4 Aufnahme in die Abteilung

§ 5 Beendigung der Abteilungsmitgliedschaft

§ 6 Rechte und Pflichten der Abteilungsmitglieder

§ 7 Abteilungsorgane

§ 8 Abteilungsmitgliederversammlung

§ 9 Aufgaben der Abteilungsmitgliederversammlung

§ 10 Beschlussfassung der Abteilungsmitgliederversammlung

§ 11 Beurkundung der Beschlüsse

§ 12 Abteilungsvorstand

§ 13 Aufgaben des Abteilungsvorstandes

§ 14 Der Abteilungsleiter

§ 15 Der stellvertretende Abteilungsleiter und Geschäftsführer

§ 16 Der Abteilungskassierer § 17 Der Leiter Spielbetrieb und Platzwart

§ 18 Der Jugendwart

§ 19 Wahlen

§ 20 Aufbringen der Mittel

§ 21 Das Geschäftsjahr § 22 Verstoß gegen die Satzung

§ 23 Auflösung der Abteilung


§ 1 Gründung der Abteilung

Am 20.05.1988 wurde die Abteilung Tennis im SV BG Dernau 1922 e. V. im Rahmen der Gründungsversammlung gegründet. Der Vorstand des SV BG Dernau 1922 e.V. hat die Gründung auf seiner Vorstandssitzung am 20.05.1988 bestätigt.



§ 2 Zweck der Abteilung

Die Abteilung erstrebt die Pflege und Förderung des Tennissports nach den Grundsätzen des Amateursports.

Die Abteilung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Abteilung. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die der Abteilung fremd sind, oder durch un-verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 3 Abteilungsmitgliedschaft

1. Mitglied der Abteilung können alle Personen werden, die Mitglied des
SV BG Dernau 1922 e.V. sind.
2. Die Abteilung besteht aus ordentlichen Mitgliedern und jugendlichen Mitglieder.
Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder von der Geburt bis zum 18. Lebensjahr.


§ 4 Aufnahme in die Abteilung

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand des SV BG Dernau einen Aufnahmeantrag zu stellen.

Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des SV BG Dernau. Er ist nicht verpflichtet, die Gründe für eine eventuelle Ablehnung anzugeben.

Aufgrund der zur Verfügung stehenden Sportanlagen kann eine zahlenmäßige Beschränkung der Mitgliederzahl erfolgen.

Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.



§ 5 Beendigung der Abteilungsmitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet a) durch Kündigung
b) durch Ausschluss
c) durch Tod

2. Verpflichtungen der Abteilung gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres zu erfüllen (Ausnahme c).
Die Austrittserklärung ist, ggf. unter Rückgabe des Mitgliedsausweises,
schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss
des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

Für ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Abteilungsvorstand ein Antrag auf Ausschluss aus der Abteilung beim Vorstand de SV BG Dernau gestellt werden:

a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgen
von Anordnungen der Abteilungsleitung.
b) wegen Nichtzahlung von Abteilungsbeiträgen trotz mehrmaliger Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen der Abteilung und
unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlung.


§ 6 Rechte und Pflichten der Abteilungsmitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen der Abteilung,
insbesondere der Abteilungsmitgliederversammlung, teilzunehmen und
Anträge zu stellen. Sie dürfen in der Abteilung Sport treiben und deren
Anlagen und Geräte benutzen.

2. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Abteilung bei der Verfolgung ihrer
Ziele zu unterstützen, die Satzung gewissenhaft einzuhalten, den
Beschlüssen der Abteilung Folge zu leisten, die Abteilungsbeiträge
pünktlich zu entrichten und den Anweisungen des Vorstandes und der
Übungsleiter Folge zu leisten.


§ 7 Abteilungsorgane

Die Organe der Abteilung sind:
a) die Abteilungsmitgliederversammlung
b) Abteilungsvorstand



§ 8 Abteilungsmitgliederversammlung

Die Abteilungsmitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der Abteilung. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden jährlich mindestens einmal statt. Sie ist in der Regel vor der Mitgliederversammlung des SV BG Dernau abzuhalten.

Ordentliche Abteilungsmitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Abteilungsvorstand dies beschließt und wenn ¼ der Abteilungsmitglieder dies schriftlich mit Begründung beim Abteilungsleiter beantragen.

Die Einberufung der Abteilungsmitgliederversammlung erfolgt mind. 8 Tage vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt und im Vereinsaushangkasten.

In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist auf 5 Tage verkürzt werden.



§ 9 Aufgaben der Abteilungsversammlung

Der Abteilungsmitgliederversammlung obliegt:
a) Die Entgegennahme des Jahresberichtes
b) Die Entlastung des Abteilungsvorstandes
c) Die Beschlussfassung über die Abteilungssatzung
d) Die Wahl des Abteilungsvorstandes und der Kassenprüfer der Abt.
e) Die Beschlussfassung der Abt.-Beitragsordnung, die vom Vorstand des SV BG
Dernau genehmigt werden muss.
f) Die Planung und Durchführung des Spielbetriebs der Abt.




§ 10 Beschlussfassung Abteilungsmitgliederversammlung
Die Abteilungsmitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
Jugendliche haben bis zum vollendetem 16. Lebensjahr kein Stimmrecht.
Beschlüsse werden, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt,
mit der einfachen Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
3. Zu Änderungen der Abteilungssatzung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.



§ 11 Beurkundung der Beschlüsse

Die in den Abteilungsvorstandssitzungen und Abteilungsmitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich Niederzulegen und vom Abteilungsvorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.



§ 12 Abteilungsvorstand
Der Abteilungsvorstand wird von der Abt.-Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und setzt sich wie folgt zusammen:
Dem Abteilungsleiter,
dem stellv. Abt.-Leiter und Geschäftsführer,
dem Abt.-Kassierer,
dem Leiter Spielbetrieb und Platzwart

2. Der Abt.-Vorstand tritt mind. vierteljährlich zusammen.
Er kann nach Bedarf einberufen werden, wenn der Abt.-Leiter dies für erforderlich hält oder mind. 2 Abt.-Vorstandsmitglieder dies verlangen.

3. Der Abt.-Vorstand ist beschlussfähig, wenn mind. 3 seiner Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

4. Auf Antrag eines Abt.-Vorstandsmitgliedes findet eine geheime Abstimmung statt.



§ 13 Aufgaben des Abteilungsvorstandes

1. Der Abt.-Vorstand führt die Abteilung gem. dieser Satzung und den Beschlüssen der Abt.-Mitgliederversammlung. Näheres regelt eine Geschäftsordnung (GO)
2. der Abteilungsvorstand überwacht die Geschäftsführung und erstellt rechtzeitig den Jahresbericht.



§ 14 Der Abteilungsleiter

Dem Abteilungsleiter obliegt die Einberufung des Abt.-Vorstandes und der Abteilungsmitgliederversammlung.
Der Abteilungsleiter vertritt die Abteilung im SV BG Dernau e.V.



§ 15 Der stellv. Abteilungsleiter und Geschäftsführer

Er vertritt den Abteilungsleiter und führt die Geschäfte der Abteilung gem. Weisung des Vorstandes und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Abt.-Mitgliederversammlung.


§ 16 Der Abteilungskassierer

Der Abteilungskassierer trägt die Verantwortung der Kassengeschäfte.
Beschlüsse, die Geldausgaben der Abteilung mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung des Abt.-Vorstandes. Er hat dem Abt.-Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten.



§ 17 Der Leiter Spielbetrieb und Platzwart

Der Leiter Spielbetrieb und Platzwart ist verantwortlich für den gesamten Spielbetrieb und der Sportanlage.



§ 18 Der Jugendwart

Der Jugendwart vertritt die Interessen der jugendlichen Mitglieder der Abt. Gleichzeitig vertritt und unterstützt er den Leiter Spielbetrieb und Platzwart.



§ 19 Wahlen

1. Wahlen erfolgen durch Stimmzettel oder Handzeichen. Geheime Wahl ist
erforderlich, wenn Widerspruch gegen eine Wahl durch Handzeichen erhoben wird.

2. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.



§ 20 Aufbringen der Mittel

Die zur Erfüllung der Aufgaben der Abteilung erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
a) Abt.-Aufnahmegebühr
b) Abt.-Mitgliedsbeiträge
c) Zuwendungen Dritter
d) Instandhaltungsbeiträge Tennisanlage

Die Höhe der Aufnahmegebühr, der Abteilungsmitgliederbeiträge und der Instandhaltungs-Beiträge werden nach der von der Abt.-Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung erhoben.



§ 21 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 22 Verstoß gegen die Satzung

Wegen des Verstoßes gegen diese Satzung ist der Abteilungsvorstand berechtigt, folgende Strafen über die Abt.-Mitglieder zu verhängen:
a) Verweis
b) Geldstrafe bis zu 100,- EURO
c) zeitlich begrenztes Verbot zur Nutzung der Anlagen und Geräte der Abt.
d) Antrag zum Ausschluss aus der Abteilung an den Vorstand des SV BG Dernau.

Der Bescheid ist dem Betroffenen mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.




§ 23 Auflösung der Abteilung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Abteilung , oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Abteilungsvermögen soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Abt.-Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Abteilungsmitgliedern geleisteten Sachleistungen übersteigt, an den SV BG Dernau mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und vorrangig zur Förderung des Jugendsports verwendet wird.





Dernau, den 20. Mai 1988

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